Anliegen der Genossenschaft ist, gemäß der Satzung §2 (1), ihre Mitglieder vorrangig mit guten, sicheren und sozial vertretbaren Wohnungen zu versorgen.
Jedes Mitglied der Genossenschaft hat das Recht auf wohnliche Versorgung und auf die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen. Es ist ferner zur Teilnahme an sonstigen Vorteilen berechtigt, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt. Satzungsgemäß (§ 28) entscheiden Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung durch getrennte Abstimmung über die dabei anzuwendenden Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen.
Die Gremien haben ein Verfahren entwickelt, welches die Wohnungsvergabe nach objektiven und sozialen Gesichtspunkten regelt. Hierdurch soll die Vergabe von Genossenschaftswohnungen für die Mitglieder transparent gestaltet werden.
Ein Rechtsanspruch eines Mitgliedes der Genossenschaft auf Zuteilung einer Wohnung nach Maßgabe der folgenden Vergaberichtlinien ist nicht gegeben.
Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen - Zusammenfassung
Grundsätze der Wohnungsvergabe
- Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung setzt grundsätzlich den Erwerb der Mitgliedschaft voraus. Nichtmitgliedergeschäfte werden in den „Grundsätzen für Nichtmitgliedergeschäfte“ festgelegt.
- Wohnungsgesuche von Mitgliedern oder Mietinteressenten setzen ein Mindestalter von 18 Jahren der das Gesuch stellenden Person voraus. Der Abschluss eines Dauernutzungsvertrages für eine Genossenschaftswohnung setzt ein Mindestalter von 18 Jahren der vertragsführenden Mitglieder und ein ungekündigtes Mitgliedschaftsverhältnis voraus.
- Die Reihenfolge der Überlassung einer zur Neuvermietung anstehenden Wohnung richtet sich maßgeblich nach der Dauer der Zugehörigkeit der wohnungssuchenden Mitglieder zur Genossenschaft (Zeitpunkt des Mitgliedschaftserwerbs). Daneben können die sozialen Verhältnisse und besondere Dringlichkeitsnachweise des Bewerbers sowie das Alter und die Anzahl der Kinder angemessen berücksichtigt werden.
- Die Vergabe von zur Vermietung anstehenden Wohnungen liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer Wohnung nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht nicht.
Wohnungsgesuche
- Wohnungsgesuche sind ausschließlich über das Kontaktformular des Vermietungsportals www.freiescholle.com einzureichen. Mündliche Wohnungsgesuche können nicht angenommen werden.
- Die Annahme von Wohnungsgesuchen von wohnenden Mitgliedern ist frühestens zwei Jahre nach Vertragsbeginn möglich. Ausnahmen können nur bei einem berechtigten Grund (Krankheit, Mietforderungen, Mehrlingsschwangerschaft etc.) nach Absprache mit dem Vorstand angenommen werden.
- Die Annahme von Wohnungsgesuchen von wohnenden Mitgliedern, die Ihre Nutzungsgebühren regelmäßig unpünktlich zahlen oder gegenüber denen Forderungen bestehen, ist nur möglich, wenn eine Verkleinerung der Wohnung und die Verringerung der Nutzungsgebühr gewünscht ist. Die Annahme des Gesuches bei Wohnungsvergrößerungen und der damit ggf. verbundenen Steigerung der monatlichen Belastungen ist nur möglich, wenn das Mitglied für mindestens 12 Monate seine Nutzungsgebühr pünktlich und vollständig entrichtet hat.
- Mit Abschluss des Dauernutzungsvertrages für ein angenommenes Wohnungsangebot endet das Wohnungsgesuch.
Wohnungsangebote
- Die Zustellung der Wohnungsangebote erfolgt vorzugsweise per E-Mail an mehrere Bewerber.
- Wird dem wohnungssuchenden Mitglied ein Wohnungsangebot aufgrund eines registrierten Wohnungsgesuchs unterbreitet, hat dieses grundsätzlich eine Geltungsdauer bis zum Ende der im Angebot genannten Bewerbungsfrist, um der Genossenschaft das Anmietungsinteresse in Schriftform unter Verwendung der mitgesandten Annahmeerklärung anzuzeigen. Dieser Annahmeerklärung sind die im Angebot geforderten vollständigen Unterlagen beizufügen.
Wohnungsgröße
- Alle Wohnungen sollen hinsichtlich der Wohnungsgröße im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden. Genossenschaftswohnungen werden grundsätzlich abhängig von der Personenzahl vergeben.
Eine Wohnung sollte höchstens ein Zimmer mehr umfassen als Personen zum Haushalt gehören. Dabei ist die ständig im Haushalt lebende Personenzahl ausschlaggebend.
Wohnungen |
|
1 Person | 1- und 2 Zimmerwohnung |
2 Personen | 2- und 3-Zimmerwohnung |
ab 3 Personen | 3- und 4-Zimmerwohnung |
4-Zimmerwohnungen werden nur an Familien mit mindestens einem Kind, das bei Bezug der Wohnung unter 14 Jahre alt ist, vergeben.
- Alle Einfamilienhäuser werden ebenfalls im Allgemeinen nach dem Grundsatz einer sinnvollen Auslastung vergeben werden.
- Kleine Einfamilienhäuser (Egidystraße) mit zwei Zimmern werden an Haushalte mit zwei Personen vergeben.
- Große Einfamilienhäuser werden an Familien mit mindestens einem Kind, das bei dem geplanten Bezugstermin unter 14 Jahre alt ist, vergeben. Es werden nur die eigenen bzw. adoptierten Kinder des Mitgliedes berücksichtigt.
Ausnahmen
- Bei Ehescheidung ist die seit 1. September 2009 geltende Vorschrift des § 1568a Abs. 3 BGB zu beachten. Danach kann bei einer einvernehmlichen Nutzungsregelung der Ehegatte und der entsprechenden übereinstimmenden Mitteilung an den Vermieter auch der nicht im Mietvertrag aufgeführte Ehegatte künftig ab Rechtskraft der Scheidung in das Mietverhältnis eintreten. Ist dieser geschiedene Ehegatte ein Nichtmitglied, muss der in der Wohnung Verbliebene eine Mitgliedschaft erwerben
Möchte das Mitglied, welches Vertragspartner ist, vor Rechtskraft der Scheidung aus der ehelichen Wohnung ausziehen und eine neue Wohnung anmieten, ist dies nur möglich, wenn die eheliche Wohnung aufgegeben wird und in die freie Vermietung übergeht.
- Setzen bei Tod eines Wohnungsnutzers Berechtigte nach den gesetzlichen Bestimmungen das bestehende Dauernutzungsverhältnis fort oder wird für dieses mit Berechtigten ein neuer Dauernutzungsvertrag geschlossen, finden die Wohnungsvergaberichtlinien keine Anwendung.
- Wird nach dem Tod eines Mitgliedes, dessen Geschäftsanteil auf den Ehepartner übertragen wird, die Dauer der Mitgliedschaft des verstorbenen Mitgliedes dem Ehepartner angerechnet, sofern er auch erbberechtigt ist.
- Lebensgefährt*innen, die mit einem verstorbenen Mitglied zum Zeitpunkt seines Todes in häuslicher Gemeinschaft in einer Genossenschaftswohnung bzw. einem Einfamilienhaus lebten, werden wie Ehegatten behandelt, sofern sie die Mitgliedschaft in der Genossenschaft erwerben. Die Dauer der Mitgliedschaft des verstorbenen Lebenspartners wird nur beim ersten Umzug und nur bei einer Verkleinerung berücksichtigt.
Die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft sind am 11.05.2023 in einer gemeinsamen Sitzung von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen worden.